Inhaltsübersicht

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rhopoint Komponenten GmbH, Gaukönigshofen für Geschäfte mit Nichtverbrauchern

Art. 1 Geltungsbereich, Schriftform

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

1.2 Auf sämtliche Verträge finden in dieser Reihenfolge Anwendung:
a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
b. Die gesetzliche Regelung

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffen werden, sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt o.ä.) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zu treffen bzw. abzugeben. Soweit in diesen AGB Erklärungen „schriftlich“ abzugeben sind, ist dies im vorstehenden Sinn (Schrift- oder Textform) zu verstehen. Spezifikationen sind vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Übernahme von Garantieerklärungen hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Art. 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsunterlagen

2.1 Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote des Kunden können wir innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.2 An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen, welche wir dem Kunden – auch in elektronischer Form – überlassen haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2.3 Unterlagen, wie z. B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden.

2.4 Kostenvoranschläge sind zu vergüten.

Art. 3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

3.1.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort, auf Rechnung und – auch bei frachtfreier Zusendung – auf Gefahr des Kunden. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelung sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Soweit der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

3.1.2 Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt Lieferung frei Bordsteinkante bei der vereinbarten Abladestelle. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig fachkundiges Personal und etwa erforderliches technisches Gerät bereitzustellen. Der Kunde hat evtl. erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Es wird vorausgesetzt, dass unser Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit deren Übergabe an den Kunden auf diesen über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch, wenn wir uns vertraglich (etwa durch die Klausel „frei Haus“) verpflichtet haben, die Kosten der Versendung zu tragen. Eine Mithilfe unserer Mitarbeiter beim Beladen, dem Transport oder dem Abladen bedeutet keine Änderung dieser Gefahrübergangsregelungen.

3.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 50,00 EUR pro Kalendertag beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch 10% des Nettokaufpreises.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Art. 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Schadenspauschale, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Versicherung, Zöllen, vereinbartem Einbau, ausländischen Steuern etc. zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

4.2 Beim Versendungskauf (Art. 3.1.1 Satz 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

4.3 Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Ist Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, so gelten ebenfalls die am Tag der Bestellung gültigen Sätze. Treten zwischen Auftragserstellung und Lieferung Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

4.4 Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware auszugleichen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Wir sind im Übrigen, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.5 Alle Vorbereitungen des Kunden zur Ausführung der Arbeiten müssen vor Eintreffen unserer Mitarbeiter abgeschlossen sein. Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen ohne dass wir hierzu verpflichtet sind, so wird diese unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen wie folgt dem Kunden gutgeschrieben und auf unsere offenen Forderungen angerechnet:
Bis zu einem Monat nach Lieferung zu 75 % des Rechnungsbetrages
Bis zu drei Monaten nach Lieferung zu 50 % des Rechnungsbetrages
Uns und dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine größere oder geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen.
Rücksendungen außerhalb der Gewährleistung erfolgen auf Kosten des Kunden. Art. 7 bleibt unberührt.

4.6 Soweit wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen können oder wir eine Stornierung des Auftrages zulassen, ist eine Schadenspauschale von mindestens 15 % der Auftragssumme vereinbart. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges, der Kündigung oder der Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.7 Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck oder Wechsel anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich erfüllungshalber.

4.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Werden uns nach Vertragsschluss darüber hinaus Umstände bekannt, die der Kunde zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Verzug), so können wir die gesamte Restschuld, auch aus anderen Rechnungen, fällig stellen. Dies gilt auch im Fall der vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden.

4.9 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Vom vorstehenden Aufrechnungsverbot bzw. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts unberührt bleiben die Gegenrechte des Kunden bei Mängeln der Lieferung insbesondere gem. Art. 6.5 Satz 2 dieser AGB. Die Widerklage ist ausgeschlossen.

Art. 5 Lieferzeit, Teillieferung, Lieferverzug

5.1 Lieferfristen oder Liefertermine sind schriftlich anzugeben und können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, wobei mangels anderweitiger Bezeichnung die angegebenen Lieferfristen oder Liefertermine als unverbindlich gelten. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht bevor alle technischen Fragen geklärt sind. Sind keine Lieferfristen vereinbart, erfolgt die Lieferung schnellstmöglich.

5.2 Der Kunde kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung kommen wir, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 286 BGB vorliegen, in Verzug.

5.3 Auch im Falle der Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins oder der Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist ist für den Eintritt des Verzuges neben dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 286 BGB) eine schriftliche Aufforderung des Kunden nach Ablauf des verbindlichen Liefertermins bzw. der verbindlichen Lieferfrist erforderlich.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.

5.5.1 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg, haben wir, soweit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten.

5.5.2 Können wir unter den in Art. 5.5.1 genannten Voraussetzungen nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Entsprechendes gilt bei nicht rechtzeitiger bzw. richtiger Selbstbelieferung durch Dritte, die wir nicht zu vertreten haben.

5.5.3 Besteht ein von uns nicht zu vertretendes Lieferhindernis, insbesondere im Sinne von Art. 5.5.1 und Art. 5.5.2, über die unter Art. 5.5.2 genannte verlängerte Lieferzeit hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht oder ob er, soweit die Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.7 Geraten wir in Lieferverzug, so ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware begrenzt.

5.8 Die Rechte des Kunden gemäß Art. 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

Art. 6. Mängelansprüche

6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).

6.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

6.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Kunden setzen ferner voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

6.4 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

6.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Art. 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6.10 Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Haftung nach Art. 7.2 und 7.3 bleibt unberührt.

Art. 7 Sonstige Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Im Falle des Art. 7.2 Satz 2(b) ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Schaden durch eine vom Kunden abzuschließende Versicherung versicherbar ist; ungeachtet dessen ist unsere Haftung im Falle des Art. 7.2 Satz 2(b) der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag von 15.000,00 €.

7.3 Die sich aus Art. 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7.5 Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 5.7.

Art. 8 Verjährung

8.1 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Art. 7.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Art. 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Die Leistungen aus der Versicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfange für die Wiedereinsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für unsere Nebenleistungen verwandt.

9.3 Der Kunde hat uns bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unverzüglich zu informieren und auf erstmaliges Anfordern sämtliche den Vertragsgegenstand betreffende Schadensdokumentation und -bewertung sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Schadensabwicklung mit der Versicherung zur Verfügung zu stellen.

9.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte (z.B. Klage gem. § 771 ZPO) wahren können. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.6 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Art. 9.6.3 berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

9.6.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

9.6.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Art. 9.4 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

9.6.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Art. 9.5 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

9.6.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Art. 10 Messewaren

Messe- und Ausstellungswaren sowie sämtliches zur Verfügung gestelltes Verkaufsförderungsmaterial bleiben unser Eigentum. Für Beschädigungen haftet der Kunde.

Art. 11 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag und diesen AGB ist DE-97253 Gaukönigshofen.

11.2 Für den Vertrag und diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in DE-97253 Gaukönigshofen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Art. 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser AGB nicht berührt.

Art. 13 Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage unter Cookies & Datenschutzrichtlinien

Stand November 2021